31 ging sie von einer Basisgenugtuung von CHF 25'000.00 aus. Aufgrund des als gering bezeichneten Eigenverschuldens des Privatklägers kürzte sie diesen Betrag auf die dann zugesprochenen CHF 20'000.00 (pag. 353, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtsanwalt D.________ beantragte für den Privatkläger in der Berufungsverhandlung, den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 35'000.00 zu verurteilen (pag. 516; vgl. zum verspätet beantragten Zins E. 20.2 oben).