Die Vorinstanz sah aufgrund der Schwere der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen die Ausrichtung einer Genugtuung für gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung, dass er immer noch unter den Folgen des Vorfalls leide und den Beschuldigten ein erhebliches Verschulden treffe sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle