Darauf kann verwiesen werden. Was die konkrete Höhe der Genugtuung anbelangt, ist zu betonen, dass diese nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden darf, sondern sich an den Besonderheiten des Einzelfalls orientieren muss. Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill infrage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen und ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen.