21. Genugtuung 21.1 Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen zu dieser Bestimmung sowie zur Bemessung von Genugtuungsleistungen korrekt wiedergegeben (pag. 352 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.