Dieser Antrag ist verspätet. Er hätte im Parteivortrag vor der Vorinstanz gestellt werden müssen, was der anwaltlich vertretene Privatkläger aber unterliess (vgl. pag. 297). Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass dies einer Geltendmachung im oberinstanzlichen Verfahren nicht entgegensteht, hätte der Antrag spätestens in der Anschlussberufungserklärung erfolgen müssen, wo es für den Privatkläger verbindlich anzugeben galt, auf welche einzelne Zivilansprüche sich die Anschlussberufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 Bst. d in Verbindung mit Art. 401 Abs. 1 StPO).