30 Zivilweg zu verweisen. Letzteres blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (E. 5 oben). Nachdem der Beschuldigte vorliegend schuldig gesprochen wird, hat die Kammer neu über die oberinstanzlich erneut beantragte und begründete Genugtuungsforderung zu befinden. Im oberinstanzlichen Parteivortrag beantragt der Privatkläger erstmals Zins (zu 5% seit dem schädigenden Ereignis) auf der Genugtuungsforderung (pag. 516). Dieser Antrag ist verspätet.