6) und die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert und begründet. Die Vorinstanz hiess die Privatklage betreffend Genugtuung insoweit gut, als es den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 an den Privatkläger verurteilte (pag. 318). Soweit weitergehend, wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. Weiter entschied die Vorinstanz, die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den