123 Abs. 2 StPO). Nach der Dispositionsmaxime muss auch Zins beantragt werden, damit er zugesprochen werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet unter anderem dann darüber, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). 20.2 Der Privatkläger hat sich frist- und formgerecht als Zivilkläger konstituiert (pag. 6) und die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert und begründet.