20. Vorbemerkungen 20.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dazu muss sie spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde erklären, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3, Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO), womit die Zivilklage rechtshängig wird (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO).