Der Vorinstanz ist mit Hinweis auf ihre Erwägungen (pag. 351, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) vollumfänglich zuzustimmen, dass beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine Umstände ersichtlich sind, welche relevante Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung begründen würden (vgl. zum unauffälligen Vorleben und den stabilen persönlichen Verhältnissen auch E. 16 oben). Der bedingte Strafvollzug ist dem Beschuldigten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.