29 Wird – wie vorliegend der Fall – eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ausgesprochen, so schiebt das Gericht deren Vollzug in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose.