Die Verzögerungen ergaben sich vor allem daraus, dass erst nach und nach manifest wurde, dass der Vorfall neben den unmittelbaren Verletzungsfolgen zu weiteren, viel gravierenderen gesundheitlichen Folgeschäden beim Privatkläger führte, die ihrerseits weitere medizinische Abklärungen erforderten. Auch das oberinstanzliche Verfahren verzögerte sich aufgrund von medizinischen Abklärungen – die im IV-Verfahren durchgeführte polydisziplinäre Untersuchung des Privatklägers –, die Rückschlüsse auf die aus dem Vorfall erlittenen Folgen versprachen und es deshalb abzuwarten galt. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt.