Diese Zusammenstellung erhellt, dass trotz der relativ langen Verfahrensdauer seitens der Strafbehörden keine langen Phasen der Untätigkeit auszumachen sind. Die Verzögerungen ergaben sich vor allem daraus, dass erst nach und nach manifest wurde, dass der Vorfall neben den unmittelbaren Verletzungsfolgen zu weiteren, viel gravierenderen gesundheitlichen Folgeschäden beim Privatkläger führte, die ihrerseits weitere medizinische Abklärungen erforderten.