Die Anklageschrift datiert vom 1. Februar 2017 (pag. 238 f.) und die erstinstanzliche Hauptverhandlung, welche am 12. Dezember 2017 durchgeführt wurde, war am 27. April 2017 angesetzt worden (pag. 260). Diese Zusammenstellung erhellt, dass trotz der relativ langen Verfahrensdauer seitens der Strafbehörden keine langen Phasen der Untätigkeit auszumachen sind.