28 und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Der Privatkläger brachte den Vorfall am 9. September 2014 gegenüber der Polizei zur Anzeige. Nach mehreren polizeilichen Befragungen wurde der Anzeigerapport am 29. Oktober 2014 an die Staatsanwaltschaft versandt (vgl. pag.