Schon zuvor hatte er angegeben, aufgrund seines Schlages wäre beim Privatkläger am nächsten Morgen mit Kopfschmerzen zu rechnen gewesen, aber eher wegen dem Alkohol und nicht wegen dem Schlag (pag. 104, Z. 134–135). Das Liegenlassen des Privatklägers auf dem Boden und die Tendenz des Beschuldigten, den Privatkläger in den Einvernahmen zu verhöhnen bzw. dessen Verletzungen ins Lächerliche zu ziehen, sind leicht straferhöhend zu gewichten. Angemessen ist eine Straferhöhung um einen Monat auf 23 Monate.