Diese Aspekte wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Zur Täterkomponente des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte nicht einfach nur Mitleid und aufrichtige Reue vermissen liess und ihm deshalb kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Direkt nach der Tat hat er den Privatkläger vor sich auf dem Boden liegen gelassen und sich offenbar während mehreren Minuten nicht dazu veranlasst gesehen, sich nach dessen Wohlbefinden zu erkundigen, geschweige denn, sich um ihn zu kümmern oder einen Notarzt zu rufen (vgl. pag.