Ergänzend hält die Kammer fest, dass im Strafregister abgesehen vom vorliegenden Verfahren nach wie vor keine weiteren Vorgänge über den Beschuldigten verzeichnet sind (pag. 494). Der oberinstanzlich eingeholte Leumundsbericht bestätigt sodann das geordnete und unauffällige Vorleben sowie die stabilen persönlichen, familiären und auch finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. pag. 452 ff.), wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat. Seinen Angaben an der Berufungsverhandlung zufolge wurde das mehrjährige Arbeitsverhältnis als Tankrevisor bei der Firma R.___