27 16. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der als durchschnittlich zu bezeichnenden Strafempfindlichkeit kann grundsätzlich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 349 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass im Strafregister abgesehen vom vorliegenden Verfahren nach wie vor keine weiteren Vorgänge über den Beschuldigten verzeichnet sind (pag.