Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Faustschlag nicht in erster Line zur Abwehr einsetzte, sondern den leichten Schlag des Privatklägers einfach wuchtig vergelten wollte. Unter diesen Umständen erscheint das Unrecht der Tat dadurch, dass die Handlung des Beschuldigten objektiv in einer Situation erfolgt ist, in der er sich, etwa durch Festhalten, durchaus gegen den Privatkläger hätte zur Wehr setzen dürfen, nur geringfügig reduziert. Die Kammer erachtet eine Strafmilderung um einen Monat als angemessen.