Dem körperlich überlegenen Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, dem Angriff auf eine Weise zu begegnen, die den alkoholisierten Privatkläger nicht annähernd so gefährdet hätte, wie ein wuchtiger und gezielter Schlag ins Gesicht, zumal er auch auf die Unterstützung von zwei Kollegen hätte zählen können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Faustschlag nicht in erster Line zur Abwehr einsetzte, sondern den leichten Schlag des Privatklägers einfach wuchtig vergelten wollte.