Dies erst recht im Zeitpunkt, als der Beschuldigte zu seinem Faustschlag ansetzte, als der Angriff zwar noch nicht abgeschlossen, aber weder mit weiteren Schlägen noch mit gefährlichen Verletzungsversuchen zu rechnen war. Dem körperlich überlegenen Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, dem Angriff auf eine Weise zu begegnen, die den alkoholisierten Privatkläger nicht annähernd so gefährdet hätte, wie ein wuchtiger und gezielter Schlag ins Gesicht, zumal er auch auf die Unterstützung von zwei Kollegen hätte zählen können.