Der Beschuldigte überschritt sein in dieser Situation zustehendes Notwehrrecht nicht nur geringfügig, sondern massiv. Die vom Privatkläger ausgehende Bedrohungs- und Gefahrenlage, die der Beschuldigte durch seine unmittelbar vorausgegangene Provokation selber mitverschuldet hatte, war gering und wurde vom Beschuldigten auch nicht anders wahrgenommen, insbesondere hatte er keine Angst vor dem Privatkläger. Dies erst recht im Zeitpunkt, als der Beschuldigte zu seinem Faustschlag ansetzte, als der Angriff zwar noch nicht abgeschlossen, aber weder mit weiteren Schlägen noch mit gefährlichen Verletzungsversuchen zu rechnen war.