Er hätte sich problemlos gegen die Rechtsgutsverletzung entscheiden können. Unter dem Strich ist für die subjektiven Tatkomponenten aufgrund des Eventualvorsatzes eine Strafminderung vorzunehmen. Die Kammer trägt dem mit einer Reduktion im Umfang von 4 Monaten Rechnung. 15.3 Notwehrexzess Es liegt ein Notwehrexzess vor, weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 1 aStGB eine Strafmilderung nach gerichtlichem Ermessen vorzunehmen ist. Der Beschuldigte überschritt sein in dieser Situation zustehendes Notwehrrecht nicht nur geringfügig, sondern massiv.