Die Tatkomponente der Willensrichtung ist aufgrund des «blossen» Eventualvorsatzes strafmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschuldigten scheinen darin gelegen zu haben, mit dem Schlag seine Stärke im Rahmen einer pubertären Auseinandersetzung zu zeigen und nach dem Schlag des Privatklägers die Machtverhältnisse klarzustellen. Die Tat bleibt unentschuldbar. Der Beschuldigte war im Gegensatz zum Privatkläger nicht stark alkoholisiert. Er hätte sich problemlos gegen die Rechtsgutsverletzung entscheiden können.