In subjektiver Hinsicht sind die Willensrichtung, die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten zu berücksichtigen. Von Relevanz ist zudem, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Es war nicht sein direktes Ziel, den Privatkläger zu verletzen. Er nahm jedoch in Kauf, dass dieser durch den Faustschlag schwer verletzt werden könnte. Die Tatkomponente der Willensrichtung ist aufgrund des «blossen» Eventualvorsatzes strafmindernd zu berücksichtigen.