26 Insgesamt ist die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des grossen Strafrahmens und entgegen der Einschätzung der Vorinstanz noch als leicht zu bezeichnen. Das von der Vorinstanz aufgrund der objektiven Tatkomponenten auf 27 Monate festgesetzte hypothetische Strafmass erscheint dem aber angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht sind die Willensrichtung, die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten zu berücksichtigen.