Dennoch ist festzuhalten, dass weit gravierendere Fälle von schweren Körperverletzungen möglich und denkbar sind. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist daher, angesichts des weiten Strafrahmens und ohne die Verletzungen des Privatklägers zu bagatellisieren, noch als leicht zu bezeichnen. Eine besondere Verwerflichkeit kann in der Tat nicht ausgemacht werden. Der Faustschlag war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte spontan, nachdem der Beschuldigte vom Privatkläger seinerseits, allerdings ungleich schwächer, ins Gesicht geschlagen worden war.