O., N. 14, wonach der Geruchssinn etwa für eine Hausfrau, einen Koch oder einen Weinbauern ein «wichtiges Organ» im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB darstelle). Was diese Beeinträchtigung für den Privatkläger konkret bedeutet, wie sie ihn in verschiedenen Lebenslagen begleitet, verunsichert und seine Freude an diversen Dingen genommen sowie die sozialen Kontakte stark in Mitleidenschaft gezogen hat, schilderte der Privatkläger anschaulich und kann man sich auch selber vorstellen. Dennoch ist festzuhalten, dass weit gravierendere Fälle von schweren Körperverletzungen möglich und denkbar sind.