Am gravierendsten sind aber die bis heute anhaltenden Folgeschäden, insbesondere der Verlust des Geruchssinns, die posttraumatische Migräne und der posttraumatische Lagerungsschwindel. Mit der Anosmie hatte der Vorfall für den Privatkläger zur Folge, dass er ein grundlegendes Sinnesorgans wohl für immer verlor, was – je nach Funktion der davon betroffenen Person – schon für sich allein eine schwere Schädigung im Sinne des Art. 122 StGB darstellen kann (vgl. dazu ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, a.a.