O., N. 4 f. vor Art. 122–126 StGB). Der Privatkläger erlitt durch den Schlag zunächst mehrere Kopfverletzungen, nämlich eine Rissquetschwunde, ein Lidhämatom, eine Schädelfraktur am Hinterkopf sowie eine kleine Hirnblutung frontal rechts. Nach dem Vorfall war er für rund zwei Wochen zu 100% und für über vier Monate zu 50% arbeitsunfähig. Am gravierendsten sind aber die bis heute anhaltenden Folgeschäden, insbesondere der Verlust des Geruchssinns, die posttraumatische Migräne und der posttraumatische Lagerungsschwindel.