15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands der vorsätzlichen schweren Körperverletzung und ist damit relativ. Der Tatbestand der Körperverletzung schützt die körperliche Integrität des Menschen sowie dessen körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/GETH, in: StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, a.a.O., N. 4 f. vor Art. 122–126