25 Art. 122 Abs. 4 aStGB vorgesehene Mindeststrafe für den ansonsten unverändert gebliebenen Tatbestand der schweren Körperverletzung von 180 Tagessätzen Geldstrafe auf neu sechs Monate Freiheitsstrafe angepasst wurde. Daraus erhellt, dass das neue Recht nicht milder ist, weshalb das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) zur Anwendung gelangt. Der Strafrahmen der schweren Körperverletzung verläuft damit von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 aStGB).