Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Der Beschuldigte hat die Tat vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen wurde namentlich der Anwendungsbereich der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätzen auf neu maximal 180 Tagessätze beschränkt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und derjenige der Freiheitsstrafe entsprechend ausgeweitet. Dies hatte auch zur Folge, dass die in