Davon zeugt bereits dessen Beleidigung als Fettsack auf einen vielleicht nicht gerade weisen, aber nicht beleidigenden Satz des Privatklägers. Der Beschuldigte handelte damit nicht aus Bestürzung oder Aufregung über den Schlag des Privatklägers, insbesondere nicht aus Angst. Ein entschuldbarer Notwehrexzess liegt nicht vor. Zur Anwendung gelangt einzig der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 16 Abs. 1 aStGB (E. 15.3 unten). 13. Fazit Der Beschuldigte hat sich der (eventualvorsätzlichen) schweren Körperverletzung, begangen am 3. August 2014 in Biel zum Nachteil des Privatklägers, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung