Damit erweist sich die Notwehrhandlung nicht als den Umständen angemessen. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Art. 15 aStGB) ist nicht gegeben. Für den Beschuldigten stand denn bei seinem Schlag auch nicht die Abwehr des Angriffs im Vordergrund, sondern ihm ging es vorwiegend darum, den Schlag des von ihm als ungefährlich eingeschätzten Privatklägers postwendend und wuchtig zu retournieren, weil er sich vom Privatkläger nichts bieten lassen wollte. Davon zeugt bereits dessen Beleidigung als Fettsack auf einen vielleicht nicht gerade weisen, aber nicht beleidigenden Satz des Privatklägers.