24 sichtlich nicht das mildeste unter den geeigneten Abwehrmitteln. Die Voraussetzung der Subsidiarität ist nicht erfüllt. Dies umso weniger, als vorliegend bei der Frage der zulässigen Abwehr ein strengerer Massstab anzulegen ist, weil der Beschuldigte die Angriffshandlungen durch seine vorausgegangene Provokation unmittelbar mitverschuldete. Mit dem gewählten Vorgehen hat der Beschuldigte die Grenzen der Notwehrberechtigung massiv überschritten. Damit erweist sich die Notwehrhandlung nicht als den Umständen angemessen.