Angemessen, naheliegend und gleichermassen wirksam gewesen wären etwa ein vorübergehendes Festhalten oder in den Schwitzkasten-Nehmen, bis sich die Situation beruhigt hat. Diese Abwehrhandlung hätte dem Angriff des Privatklägers sicher umgehend ein Ende gesetzt. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hätte damit auch keine bzw. zumindest keine vergleichbare Sturz- und damit Verletzungsgefahr für den Privatkläger bestanden. Ein heftiger und gezielter Faustschlag gegen den Kopf des Privatklägers, womit insbesondere wegen der Betrunkenheit das hohe Risiko eines folgenreichen Sturzes verbunden war, erscheint hingegen bei objektiver ex-ante-Betrachtung offen-