Insgesamt ging vom Privatkläger, als der Beschuldigte zum Schlag ansetzte, aber keine ernsthafte Gefahr mehr für den Beschuldigten aus. Entsprechend dieser geringen objektiven Gefahren- und Bedrohungslage, die vom Beschuldigten subjektiv auch als solche wahrgenommen wurde, war es ihm ohne weiteres zumutbar – und wäre es ihm auch ohne besondere Fertigkeiten möglich gewesen –, den körperlich unterlegenen Angreifer auf mildere Weise von möglichem weiterem tätlichem oder belästigendem Verhalten abzuhalten. Angemessen, naheliegend und gleichermassen wirksam gewesen wären etwa ein vorübergehendes Festhalten oder in den Schwitzkasten-Nehmen, bis sich die Situation beruhigt hat.