Dieses gewählte Vorgehen ist den erwähnten besonderen Umständen im vorliegenden Fall in krasser Weise unangemessen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Dies nicht einfach nur aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten; auch eine körperlich überlegene Person darf sich angemessen zur Wehr setzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5). Insgesamt ging vom Privatkläger, als der Beschuldigte zum Schlag ansetzte, aber keine ernsthafte Gefahr mehr für den Beschuldigten aus.