Der Angriff richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann aber nicht die Rede davon sein, dass die beiden Faustschläge mit gleicher Wucht erfolgt sind (vgl. E. 9.3 oben). Der Beschuldigte beantwortete den vergleichsweise harmlosen Schlag des Privatklägers mit einem heftigen, wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht. Dieses gewählte Vorgehen ist den erwähnten besonderen Umständen im vorliegenden Fall in krasser Weise unangemessen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.