Neben dieser physischen Übermacht hatte der Beschuldigte auch noch zwei Kollegen – darunter einer, der Kampfsport betrieb – in nächster Nähe, die sich schon im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung auf der Seite des Beschuldigten engagiert hatten und auf deren Unterstützung er ohne weiteres hätte zählen können. Der Beschuldigte hatte vom Privatkläger keine Angst und nach dem Gesagten auch überhaupt keinen Grund dazu. Der Angriff richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte.