Zudem war der Privatkläger anders als der relativ nüchterne Beschuldigte stark alkoholisiert. Es mag zwar zutreffen, dass alkoholisierte Personen unter Umständen unberechenbarer und damit auch gefährlicher sein können. Vorliegend machte der Alkoholeinfluss den Privatkläger aber eher mühsam belästigend denn gefährlich. Neben dieser physischen Übermacht hatte der Beschuldigte auch noch zwei Kollegen – darunter einer, der Kampfsport betrieb – in nächster Nähe, die sich schon im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung auf der Seite des Beschuldigten engagiert hatten und auf deren Unterstützung er ohne weiteres hätte zählen können.