Es waren aus ex- ante-Sicht weitere ernsthafte und gefährliche Verletzungsversuche zu befürchten, weshalb die Abwehrhandlung des körperlich überlegenen Abwehrenden (Schlag mit dem Ellbogen, evtl. mit einer Aluminiumstange gegen den Kopf des Angreifers) noch als angemessen betrachtet wurde (E. 4.4 des Beschlusses). Demgegenüber ging vorliegend vom Privatkläger keine ernsthafte Gefahr mehr für den Beschuldigten aus. Der kräftige und grosse Beschuldigte war dem unsportlichen und übergewichtigen Privatkläger körperlich klar überlegen. Zudem war der Privatkläger anders als der relativ nüchterne Beschuldigte stark alkoholisiert.