23 aggressiv, liess sich durch den zunächst beruhigend intervenierenden Angegriffenen nicht beschwichtigen, schrie diesen an, stiess Drohungen aus und schlug daraufhin mit einer Bierdose gegen den Hals des Angegriffenen. Es waren aus ex- ante-Sicht weitere ernsthafte und gefährliche Verletzungsversuche zu befürchten, weshalb die Abwehrhandlung des körperlich überlegenen Abwehrenden (Schlag mit dem Ellbogen, evtl. mit einer Aluminiumstange gegen den Kopf des Angreifers) noch als angemessen betrachtet wurde (E. 4.4 des Beschlusses).