Der unmittelbare Anlass für den Schlag des Beschuldigten war aber bereits vorüber. Gefährliche Verletzungsversuche durch den Privatkläger drohten zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr. Bereits in dieser Angriffsintensität unterscheidet sich der Fall entscheidend von denjenigen Konstellationen, die den von der Verteidigung erwähnten Entscheiden des Obergerichts zugrunde lagen. Im Urteil vom 30. Juli 2018 (SK 17 171 + 172) ging dem als angemessen qualifizierten heftigen Faustschlag des Angegriffenen eine erhebliche Angriffsdrohung durch gehobene Fäuste und einem gleichzeitig zum Kick erhobenen Bein voraus.