Die eigentliche Aggression, welche im Faustschlag des Beschuldigten mündete, war mit anderen Worten von diesem gestartet und damit mitverschuldet worden, was den Erstschlag des Privatklägers relativiert. Schon deshalb kann sich der Beschuldigte nicht uneingeschränkt auf sein Abwehrrecht berufen. Als der Beschuldigte Sekundenbruchteile nach dem Schlag des Privatklägers zu seinem wuchtigen Gegenschlag ansetzte, war der Angriff des Privatklägers zwar, wenn auch kurz davor, noch nicht beendet. Der unmittelbare Anlass für den Schlag des Beschuldigten war aber bereits vorüber.