vieren: Dem Angriff ging unmittelbar eine Provokation durch den Beschuldigten voraus. Er hatte den sichtlich betrunkenen und bereits aufgebrachten Privatkläger beleidigt. Dessen ursprüngliches Ansprechen des Beschuldigten war demgegenüber unnötig und aufplusternd, jedoch nicht strafrechtlich relevant. Der Beschuldigte hat bewusst die Auseinandersetzung gesucht. Die eigentliche Aggression, welche im Faustschlag des Beschuldigten mündete, war mit anderen Worten von diesem gestartet und damit mitverschuldet worden, was den Erstschlag des Privatklägers relativiert.