Der Faustschlag des Beschuldigten erfolgte als unmittelbare Reaktion auf den Erstschlag des Privatklägers, Sekundenbruchteile danach. In diesem Zeitpunkt kann der Angriff noch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden und ist noch vom Vorliegen einer Notwehrsituation auszugehen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 171 + 172 vom 30. Juli 2018 E. 14.2, u.a. mit Hinweis das Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3, wo das Bundesgericht bei einer um lediglich Sekundenbruchteilen zu spät erfolgten Abwehrhandlung noch von einer Notwehrsituation ausgeht).