So sprach keiner der Beteiligten davon, dass der Privatkläger ausgeholt oder im Begriff gewesen sei, ein zweites Mal zuzuschlagen. Der stark alkoholisierte Privatkläger war aber sichtlich erregt und aufbrausend, sodass nicht gesagt werden kann, dass der tätliche Angriff nach seinem Faustschlag entschärft gewesen wäre. Der Faustschlag des Beschuldigten erfolgte als unmittelbare Reaktion auf den Erstschlag des Privatklägers, Sekundenbruchteile danach.